Das vorliegende Verfahren betrifft eine Forderung aus dem Werkvertrag BKP 211. Die den Werkvertrag BKP 226.2 betreffenden Ausführungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich, sondern gegebenenfalls in einem anderen Zivilverfahren zu erörtern. Aus der Systemgarantie hinsichtlich der verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) kann der Berufungskläger zumindest keine funktionale (tatsächliche) Einheit mit den vorliegend streitbefangenen Baumeisterarbeiten (BKP 211) ableiten.