Solange jedoch der Unternehmer, so die Berufungsbeklagte, nach der mängelfreien Werkabnahme kein Geld erhalte, werde kein entsprechender Garantieschein ausgestellt. Diese Praxis gelte bei den meisten Systemhaltern zwecks Sicherung der Bezahlung ihrer Materiallieferungen durch den Unternehmer; im Übrigen sei, so die Berufungsbeklagte, die Einholung der Systemgarantie gemäss Anhang zum Werkvertrag als Holschuld des Berufungsklägers zu qualifizieren.