4.5.3.2 Der Berufungskläger bringt vor, die E.__ S.p.A. habe noch keine Systemgarantie abgegeben. Die Berufungsbeklagte erklärt dies damit, dass die E.__ S.p.A. die Systemgarantie für die ausgeführten Fassadenarbeiten abgegeben hätte, wenn der Berufungskläger ebenfalls seine Pflichten erfüllt hätte, indem er nach der protokollierten, mängelfreien Abnahme der Fassaden einen Schlusszahlungsbeleg für die Zahlung des vollständigen Werklohns aufgelegt hätte. Solange jedoch der Unternehmer, so die Berufungsbeklagte, nach der mängelfreien Werkabnahme kein Geld erhalte, werde kein entsprechender Garantieschein ausgestellt.