4.5.3 Systemgarantie 4.5.3.1 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte schulde die Systemgarantie der E.__ S.p.A. Jedoch wurde diese Systemgarantie weder im Werkvertrag BKP 211 noch in den sog. Werkvertragsnachträgen 1–2 und 4–8, sondern ausschliesslich im Werkvertrag BKP 226.2 vereinbart (oben, E. 3.5.4.4). Streitgegenständlich ist vorliegend indes der Werkvertrag BKP 211, nicht der Werkvertrag BKP 226.2. Dies spricht gegen eine funktionale Einheit zwischen den Werkverträgen.