Der Berufungskläger selbst schreibt, dass die Einbindung der E.__ S.p.A. zufällig war bzw. aus Gründen der Sparsamkeit erfolgte (Berufung, Ziff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2, S. 12: «Demgegenüber war der Fassadenaufbau davon abhängig, dass ein Kleber für die Montage der Natursteine gefunden werden konnte. Die Firma H.__ [d.i. die H.__ AG] wollte ebenfalls den Kleber liefern, jedoch wäre die Ausführungsart dadurch zu teuer geworden.» Vgl. hierzu auch oben, E. 3.5.4.3).