Dieses Argument scheint indes gesucht zu sein. Der Kleber der E.__ S.p.A. mag in mechanischer bzw. mechanistischer Sichtweise den Übergang von den Natursteinriemchen zum Fassadenputz (BKP 226) in Form einer verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) darstellen bzw. dargestellt haben (vgl. E. 4.4.3). Indes war zufällig und nicht notwendig, dass die Berufungsbeklagte und nicht irgendein beliebiger Drittanbieter (auch) die Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 226.2 ausführte; andernfalls hätte sich eine eigenständige Ausschreibung erübrigt (hierzu oben, E. 3.5.3 und 4.3). Der Berufungskläger selbst schreibt, dass die Einbindung der E.__ S.p.