Auch funktional war die E.__ S.p.A. entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers schwerlich Subunternehmerin oder Hilfsperson der Berufungsbeklagten, sondern sie trat selbständig und gleichberechtigt neben der Berufungsbeklagten auf (ausführlich oben, E. 3.5.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 4.5.2 Kleber Der Berufungskläger bringt sinngemäss vor, der auf den Natursteinriemchen aufgebrachte Kleber der E.__ S.p.A. beweise, dass die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 eine funktionale Einheit bildeten.