«Mit der Firma E.__ S.p.A. (= Subunternehmerin der Berufungsbeklagten) fand die Berufungsbeklagte eine Herstellerin von Klebstoffen, die den gewünschten Aufbau erbringen konnte und zusätzlich noch eine Systemgarantie für die gesamte Fassade versprach.» Diese Behauptung ist aktenwidrig, denn nicht die Berufungsbeklagte suchte eine «Herstellerin von Klebstoffen» und fand sie in der E.__ S.p.A., sondern die E.__ S.p.A. wurde ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch des Berufungsklägers eingebunden (vgl. die in den Werkvertrag BKP 226.2 mündende Offerte vom 1. Juli 2011, S. 5, in: vi-BB 12: «Systemhalter E.__ (Wunsch Bauherr)»). Auch funktional war die E.__ S.p.