Die nachträgliche Abänderung belegt mithin keine vorgängige, zwingende funktionale Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2. Auch in den Schlussabrechnungen betreffend den Werkvertrag BKP 211 wurde die Nichtentfernung der Natursteinriemchen zwar erwähnt, nicht jedoch bemängelt (soeben, E. 4.4.2). Auf die Abnahmeprotokolle wird unten einzugehen sein (E. 7.3 und 7.4.2). 30 │ 56 4.5 E.__ S.p.A. 4.5.1 Ausführungen des Berufungsklägers Der Berufungskläger schreibt (Berufung, Ziff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2, S. 12; Hervorhebung wie im Original):