Im Rahmen der Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 226.2 stellte der Berufungskläger, handelnd durch seinen Vertreter («Bauherrenvertretung»), somit nachträglich fest und zeigte sich damit einverstanden, dass es nicht sämtlicher Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 211 bedurfte. Daran hätte nichts geändert, wenn nicht die Berufungsbeklagte, sondern ein beliebiger Drittanbieter mit den Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 226.2 betraut worden wäre. Die nachträgliche Abänderung belegt mithin keine vorgängige, zwingende funktionale Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2.