Berufungsbeklagten namentlich damit (vi-BB 37, S. 2), dass «[e]in Abspitzen der Platten […] zur Folge [hätte], dass entweder die Quarzitplatten abplatzen und Plattenrückstände auf dem Grundputz kleben bleiben oder das gesamte Brocken [sic] mit dem Grundputz samt Teile der Backsteine Abbrechen [sic] würde. (siehe Bild im Anhang [Anm.: Besagtes Bild legte der Berufungskläger nicht ins Recht]). Daraus würde eine Unebene [sic] und nicht Tragfähige [sic] Oberfläche entstehen. Durch die Erschütterungen könnten auch unsichtbare innere Schäden an den Backsteinen entstehen welche die Tragfähigkeit der Dübel stark beeinträchtigen würde.»