4.4.4 Kenntnisnahme von der Nichtentfernung Dem Berufungskläger war spätestens seit dem E-Mail seines Vertreters N.__ vom 7. September 2011, 18.11 Uhr (vi-BB 35), und der Sitzung vom 9. September 2011 bekannt, dass die von ihm gewünschte (oben, E. 3.5.4.3, und unten, E. 4.5.1) und von ihm ins Bauprojekt eingebundene E.__ S.p.A. zusammen mit der Berufungsbeklagten beliebt machten, die Natursteinriemchen zu belassen (oben, E. 3.5.4.2). Die E.__ S.p.A. begründete dies gemeinsam mit der 29 │ 56