Alleine daraus lässt sich indes noch keine zwingende funktionale Einheit ableiten. Zudem stand es im Belieben des Berufungsklägers nicht nur den Werkvertrag BKP 211 mit dem Berufungsbeklagten abzuschliessen, sondern auch den Werkvertrag BKP 226.2. Genauso denkbar wäre auch gewesen, dass der Berufungskläger einen beliebigen Drittanbieter mit den Bautätigkeiten BKP 226.2 betraut hätte (oben, E. 3.5.3 und 4.3).