Weder in der «Schlussrechnung Nr. 107005 / 124118» der Berufungsbeklagen vom 4. Juni 2012 (vi-KB 18) noch im Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Juli 2012 und der dazugehörigen Unternehmerschlussabrechnung (vi-KB 19) wird der Werkvertrag BKP 226.2 oder die E.__ S.p.A. erwähnt, sondern ausschliesslich der Werkvertrag bzw. die Arbeitsgattung BKP 211. Dies erstaunt angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 als (funktional) zusammengehörig behauptet. Zudem scheint der Berufungskläger in den besagten Schriftstücken zu diesem Zeitpunkt weder die Nichtentfernung der Natursteinriemchen noch den dadurch eingesparten Betrag und dessen Höhe von