4.4 Natursteinriemchen 4.4.1 Parteivorbringen Der Berufungskläger bringt sinngemäss vor, er sei über das Bestehenlassen der Natursteinriemchen nicht informiert worden. Diese Information wäre jedoch für den Entscheid über den Fassadenaufbau von Bedeutung gewesen. Das (Nicht-) Entfernen der Natursteinriemchen stehe offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der neu anzubringenden verputzten Aussenwärmedämmung. Der Quarzit-Untergrund der belassenen Natursteinriemchen stelle für den mineralischen Klebemörtel einen nichtsaugenden Untergrund dar. Diese Situation sei für eine optimale Haftung der Wärmedämmung nicht ideal.