Wäre er indes zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Werkvertrag BKP 226.2 von einer solchen Einheit ausgegangen, wäre eine künstliche Aufspaltung einer einzigen funktionalen Einheit in verschiedene Ausschreibungen bzw. Offerteinladungen widersinnig und selbst für Berufungskläger umständlich gewesen. Wäre der geschäfts- und im Bauwesen erfahrenen Berufungskläger folglich von Beginn an von einer funktionalen Einheit ausgegangen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, im Rahmen des ersten Vertragsabschlusses (Werkvertrag BKP 211) mit der Berufungsbeklagten wenigstens einen Vorvertrag hinsichtlich des zweiten Werkvertrags (BKP 226.2) abzuschliessen oder auf andere Weise beide Verträge