Zwar behauptet der Berufungskläger jetzt, dass eine funktionale Einheit sämtlicher Bautätigkeiten bestanden habe. Wäre er indes zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Werkvertrag BKP 226.2 von einer solchen Einheit ausgegangen, wäre eine künstliche Aufspaltung einer einzigen funktionalen Einheit in verschiedene Ausschreibungen bzw. Offerteinladungen widersinnig und selbst für Berufungskläger umständlich gewesen.