Der Berufungskläger führte für den Werkvertrag BKP 211 und den Werkvertrag BKP 226.2 je eine eigene Ausschreibung durch bzw. lud je unabhängig zur Offertstellung ein. Die Berufungsbeklagte konnte sich nicht sicher sein, ob sie auch Vertragspartnerin des Werkvertrag BKP 226.2 würde oder aber ein beliebiger Drittanbieter (vorstehende E. 3.5.3). Demnach war es letztlich beliebig und nicht notwendig, dass gerade die Berufungsbeklagte nach dem Werkvertrag BKP 211 auch den Zuschlag für den Werkvertrag BKP 226.2 erhielt. Indem auch ein Drittanbieter die Bautätigkeiten gemäss Werkvertrag