4.3 Ausschreibungsverfahren Der Berufungskläger führt aus, Arbeitsvorgänge bildeten eine funktionelle Einheit aufgrund von mehreren Werkverträgen, sofern ihre Arbeitsergebnisse eine spezifische Arbeit bildeten. Eine spezifische Bauarbeit könne gleichzeitig oder in Etappen Leistungspflichten aus mehreren Werkverträgen einheitlich erfüllen, weil die betreffenden Arbeiten ungeachtet ihrer rechtlichen Trennung eine technische und damit funktionale einheitliche Bauarbeit bildeten. Die funktionale Vernetzung könne zur funktionalen und deshalb auch objektspezifischen Einheit bei der Bauausführung mehrerer Werkverträge führen.