4.2 Rüge des vorinstanzlichen Formalismus Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die funktionale Betrachtung faktisch allein mit unterschiedlichen BKP-Zahlen begründet. Diese «rein formaljuristische Betrachtungsweise» sei «offensichtlich unhaltbar». Bei der Prüfung, ob eine funktionale Einheit aufgrund von Arbeitsvorgängen basierend auf mehreren Werkverträgen bestehe, werde nicht auf die unterschiedliche «BKP»-Nummer abgestellt, da dies immer der Fall sei. Die funktionale Vernetzung könne zur funktionalen und deshalb auch objektspezifischen Einheit bei der Bauausführung mehrerer Werkverträge führen.