3.7 Fazit Zusammenfassend finden sich keine nennenswerten Hinweise darauf, dass die Parteien bei den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 einschliesslich der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 von einem einzigen, einheitlichen Vertragsverhältnis bzw. von einer vertraglichen (rechtlichen) Einheit ausgegangen wären. An den vorinstanzlichen Ausführungen ist nichts auszusetzen; es kann im Übrigen auf sie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 12–16; Urteile des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; oben, E. 1.3.2). Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.