3.6.6 Zwischenfazit Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht offensichtlich, dass der damalige Wille der Berufungsbeklagen auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet gewesen sei. Vielmehr entsteht aus den Akten der Eindruck, als habe die Berufungsbeklagte ursprünglich keine vertragliche (rechtliche) Einheit gewollt; daran ändern die Ausführungen des Berufungsklägers zu Art. 82 OR nichts. 25 │ 56