Selbst wenn die vom Berufungskläger geltend gemachte Leistungsverweigerung hinsichtlich Werkvertrag BKP 226.2 mit ausstehenden Forderungen aus dem Werkvertrag BKP 211 begründet worden sein sollte, steht dieses Indiz im Vergleich zu den übrigen bereits ausgeführten Indizien (oben, E. 3.5.2–3.6.4) verhältnismässig isoliert da und erscheint, weil nachrangig und zeitlich nachgelagert, als wenig gewichtig. Ein Austauschverhältnis ist nicht erkennbar. Zumindest ist dieses einzelne Indiz nicht geeignet, die zahlreichen übrigen Indizien umzustossen. Es kann demnach offengelassen werden, ob sich die Berufungsbeklagte möglicherweise zu Unrecht auf Art. 82 OR berief.