2», dortiges «Zu Ad. b)», «Zu Ad. Unterabsatz 5», dortiger Abs. 6, S. 33: «Nunmehr versucht die Berufungsbeklagte neu geltend zu machen, es hätten auch Ausstände in Bezug auf den Werkvertrag verputzte Aussenwärmedämmung bestanden. Dies ist zwar zutreffend, jedoch hat die Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt die Arbeiten deswegen eingestellt, was diese im Übrigen auch nicht geltend macht bzw. je geltend gemacht hätte.»).