Massgebend ist der subjektive Willen im Unterzeichnungszeitpunkt (Vertragsabschlüsse am 4./18. April 2011 [BKP 211] und 18. Juli 2011 [BKP 226.2]). Die ein Jahr später erfolgte Leistungsverweigerung kann demnach nur ein Indiz dafür sein, dass die Berufungsbeklagte den Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und den Werkvertrag BKP 226.2 als einheitliches Vertragsverhältnis ansah. Gleichzeitig bestätigt der Berufungskläger ausdrücklich als «zutreffend», dass er der Berufungsbeklagten noch Werklohn in Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 226.2 schuldet (Replik, «Zu Ad. Ziff. 2», dortiges «Zu Ad. b)»,