82 OR berufen. Hätten die Verträge effektiv nichts miteinander zu tun, dann wäre die Berufungsbeklagte schlicht verpflichtet gewesen, den Werkvertrag BKP 226.2 anstandslos zu erfüllen. Dies 24 │ 56 habe sie bis heute aufgrund der ausstehenden Zahlung in Bezug auf die Baumeisterarbeiten nicht gemacht. Das Verhalten der Berufungsbeklagten sei «höchst widersprüchlich und gleichzeitig grob rechtsmissbräuchlich». Die über verschiedene Stellen der berufungsklägerischen Rechtsschriften verstreuten Ausführungen zu Art. 82 OR werden gebündelt in der nachfolgenden E. 7 behandelt.