3.6.5 Leistungsverweigerung Mit Hinweis auf Art. 82 OR rügt der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe die Arbeiten bzw. die geschuldete Nachbesserung im Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 226.2 mit der Begründung einstellt, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 211 seien offen und geschuldet. Sie könne offensichtlich nicht ohne in Widerspruch zu geraten im Gegenzug geltend machen, die beiden Verträge hätten nichts miteinander zu tun. Die Berufungsbeklagte habe sich nachweislich in Bezug auf das Gesamtvertragsverhältnis auf Art. 82 OR berufen.