Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich sämtliche streitbefangenen Bautätigkeiten bzw. Verträge (Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und Werkvertrag BKP 226.2) allesamt auf das eine Gebäude X.__strasse xx in Y.__ bezogen. Dieses Gebäude wurde umgebaut bzw., wie der Berufungskläger nicht bestreitet, totalsaniert. Indem sämtliche fraglichen Bautätigkeiten den «Umbau» eines einzigen Gebäudes, der «X.__strasse xx, Y.__», betrafen, bot es sich folglich an, als E-Mail-Betreff schlicht «Umbau X.__strasse xx, Y.__» anzugeben. Auch die strittigen Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 sind, in ihrer physischen Form, mit dieser Bezeichnung übertitelt.