Die «3. Mahnung» vom 9. Oktober 2012 (vi-KB 22) nehme nicht einmal Bezug auf eine Arbeitsgattung. Es sei damit offensichtlich erstellt, dass die Berufungsbeklagte den entsprechenden Umbau an der X.__strasse xx selbst (intern) als einheitliche Baustelle bzw. als einheitliches rechtliches Gesamtverhältnis betrachtet habe, was auch dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe.