3.6.4 Kommunikation Der Berufungskläger macht geltend, die Kommunikation zwischen den Parteien belege eine einheitliche Betrachtungsweise. So habe Herr J.__ in seinem E-Mail-Betreff gerade immer die Bezeichnung «Umbau X.__strasse xx, Y.__» genannt. Die identische Bezeichnung sei auch von anderen Mitarbeitern der Berufungsbeklagten verwendet worden (mit Hinweis auf vi- KB 6). Eine Unterscheidung bzw. Bezugnahme auf ein Vertragsverhältnis sei regelmässig unterblieben. Die «3. Mahnung» vom 9. Oktober 2012 (vi-KB 22) nehme nicht einmal Bezug auf eine Arbeitsgattung.