zudem bedarf es regelmässig eines Stellvertreters im Falle von Abwesenheiten. Selbst wenn für sämtliche Verträge und insbesondere in sämtlichen Bautätigkeiten im Zusammenhang mit den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 stets die identischen Personen involviert gewesen wären, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Verträgen um eine vertragliche (rechtliche) Einheit gehandelt hatte bzw. der Wille der Berufungsbeklagten auf ein einheitliches Rechtsverhältnis gerichtet war.