Betrachtet man die Vertragsabschlüsse im Unterzeichnungszeitpunkt, so ist im Werkvertrag BKP 221 als Kontakt bzw. «Sachbearbeiter Herr J.__» (vi-KB 4 S. 1), im Werkvertrag BKP 226.2 «Sachbearbeiter Herr K.__» angegeben (vi-BB 12 S. 1). Diese Aufteilung widerspricht den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach von Beginn an die identischen Personen für die Verträge zuständig gewesen seien. Da es auf den subjektiven Willen im Unterzeichnungszeitpunkt ankommt (Vertragsabschlüsse am 4./18. April 2011 [BKP 211] und 18. Juli 2011 [BKP 226.2]), sind E-Mails von J.__ vom Juli 2012 wenig aussagekräftig. 22 │ 56