3.6.3 Interne Organisation Der Berufungskläger rügt auf nicht immer leichtverständlicher Weise (vgl. jedoch Art. 132 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbeklagte sei in ihrer internen Organisation von einem einheitlichen Rechtsverhältnis ausgegangen, indem sie die identischen Personen mit den Bautätigkeiten betraut habe, und verweist hierfür auf E-Mails und ein Schreiben von J.__ (vi-BB 32–34). Damit sei (zusammengefasst) erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Werkverträge BKP 221 und BKP 226.2 personell und sachlich nicht voneinander abgegrenzt habe.