Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass sie die Gläubigerin sei und der Berufungskläger ihr Schuldner bzw. Debitor, und zwar aus zwei Rechtsgründen bzw. Vertragsverhältnissen. Folglich führt sie ihn als einen einzigen «Debitor» – da eine einzige natürliche Person im Sinne von Art. 11 ff. ZGB darstellend – auf. Aus dem Debitorenauszug (vi-KB 8) und dem Schreiben der Berufungsbeklagten vom 3. März 2020 (BK-13) kann der Berufungskläger folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.