3.5.5 Zwischenfazit Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht offensichtlich, dass sein damaliger Wille auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet war. Vielmehr entsteht aus den Akten der Eindruck, als habe er selbst ursprünglich keine vertragliche (rechtliche) Einheit gewollt. 3.6 (Damaliger) Wille der Berufungsbeklagten 3.6.1 Übersicht Der Berufungskläger rügt, es sei offensichtlich, dass der damalige Wille der Berufungsbeklagten auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet gewesen sei. Mithin sei die Berufungsbeklagte subjektiv (auch) von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgegangen.