Besagte Systemgarantie ist ausschliesslich Bestandteil des Werkvertrags BKP 226.2 (vgl. vi- BB 12, unpaginierte S. 1: «Besondere Vereinbarung: Systemgarantie auf E.__ 10 Jahre») und 20 │ 56 weder Bestandteil des Werkvertrags BKP 211 noch der verschiedenen sog. Werkvertragsnachträge. Demnach sind die Ausführungen des Berufungsklägers zur Systemgarantie nicht geeignet, eine vertragliche (rechtliche) Einheit zu belegen. Ob sie geeignet sind, eine funktionale (tatsächliche) Einheit zu belegen, wird unten zu vertiefen sein (E. 4.5.3).