Ob die Bautätigkeiten der E.__ S.p.A. tatsächlich, wie der Berufungskläger stillschweigend meint, unter die BKP-Zahlen 211 und 226.2 einzuordnen sind, oder nicht eher unter BKP 216.0 (Arbeitsgattung Natursteinarbeiten während Bauphase «Rohbau 1»), ist mangels Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht weiter zu vertiefen. 3.5.4.4 Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, die Systemgarantie der E.__ S.p.A. sei geeignet, die vertragliche (rechtliche) Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 zu belegen.