In der berufungsbeklagtischen Offerte vom 1. Juli 2011 zum Werkvertrag BKP 226.2 steht (vi- BB 12, S. 5): «Systemhalter E.__ (Wunsch Bauherr)». Indem der «Systemhalter E.__» ein «Wunsch Bauherr» war und damit deren Einbezug nicht der Berufungsbeklagten zuzurechnen ist, kann die E.__ S.p.A. nicht als ihre Hilfsperson oder Subunternehmerin bezeichnet werden. Ob besagte E.__ S.p.A. eine Subunternehmerin bzw. Hilfsperson des Berufungsklägers war oder selbständige Unternehmerin im Rahmen eines eigenständigen, vom Berufungskläger geschlossenen Werkvertrags, ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos und demnach nicht weiter zu vertiefen.