Aus dem angeführten Beleg geht somit nicht hervor, dass die E.__ S.p.A. sich in einem Subordinationsverhältnis zur Berufungsbeklagten befunden hatte, sondern vielmehr, dass beide gleichberechtigt bzw. gleichrangig waren. Diese Gleichrangigkeit widerspricht der berufungsklägerischen Subordinationstheorie. 19 │ 56 3.5.4.3 Der Berufungskläger schreibt (Berufung, Ziff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2, S. 12), die H.__ AG habe ebenfalls den Kleber liefern wollen, jedoch wäre die Ausführungsart dadurch zu teuer geworden, weswegen man dann(zusammengefasst) die E.__ S.p.A. genommen habe.