Wäre die E.__ S.p.A. tatsächlich nur Hilfsperson oder Subunternehmerin der Berufungsbeklagten gewesen, mithin aufgrund des Subordinationsverhältnisses ohne eigene Entscheidkompetenz, hätte ihr Vertreter nicht gemeinsam mit dem Vertreter der Berufungsbeklagten etwas erläutern müssen («von den Unternehmern erläutert»), sondern sie hätte höchstens «im Namen» oder «im Auftrag» der Berufungsbeklagten erläutert bzw. die Berufungsbeklagte hätte durch die E.__ S.p.A. «erläutern lassen». Aus dem angeführten Beleg geht somit nicht hervor, dass die E.__ S.p.