Demnach entschuldigten sich sowohl die Berufungsbeklagte als auch die E.__ S.p.A. Der Umstand, dass sich beide Unternehmer bzw. Unternehmen je einzeln und durch die Gleichzeitigkeit gemeinsam entschuldigten, deutet ebenfalls auf Gleichrangigkeit hin. Wäre die E.__ S.p.A. tatsächlich nur Hilfsperson oder Subunternehmerin der Berufungsbeklagten gewesen, hätte sie sich nicht eigens entschuldigen müssen, sondern nur die Berufungsbeklagte, weil diesfalls nur sie die Verantwortung getragen hätte (vgl. Art. 101 OR). Ferner steht in der besagten Aktennotiz: «Herr K.__ [Vertreter der Berufungsbeklagten] und Herr G.__ [Vertreter der E.__ S.p.