Daneben beruft sich der Berufungskläger auf eine Aktennotiz der F.__ Architekten AG vom 9. September 2011 (vi-BB 37). Besprechungsthema der Sitzung war der «Fassadenaufbau auf bestehende Natursteinriemchen» (zu diesen nachfolgend E. 4.4). In der Aktennotiz steht u.a.: «Die Firma C.__ AG hat mit der Firma E.__ AG den geplanten und ausgeschriebenen Fassadenaufbau geändert, ohne die Bauherrschaft [das ist der Berufungskläger] zu informieren. Die Unternehmer und die Bauleitung entschuldigen sich gegenüber der Bauherrschaft für die ungenügende Kommunikation und bedauern die daraus entstandene Situation.» Aus diesem Absatz geht hervor, dass die Berufungsbeklagte «mit» der E.__ S.p.