Der Berufungskläger verweist hierfür zunächst auf eine E-Mail der E.__ S.p.A. vom 8. September 2011 an einen Angestellten der Berufungsbeklagten (vi-KB 27). Im «Infobrief», der besagter E-Mail angehängt ist, tritt der Vertreter der E.__ S.p.A. gegenüber der Berufungsbeklagten durchaus selbstbewusst bis befehlend auf («Vor jedem neuen Arbeitsschritt sind wir telefonisch anzuvisieren um den Untergrund abzunehmen. Mindestens 24 Std im Voraus.»). Ein solch autoritatives Auftreten eines Subordinierten (Hilfsperson bzw. Subunternehmer) gegenüber dem Supraordinierten (Unternehmer) ist zumindest ungewöhnlich.