3.5.4.2 Der Berufungskläger bezeichnet die E.__ S.p.A. in seinen Rechtsschriften wiederholt als «Subunternehmerin» oder «Hilfsperson» der Berufungsbeklagten. Der Umstand, dass die E.__ S.p.A. Subunternehmerin bzw. Hilfsperson der Berufungsbeklagten gewesen sei, belegt für den Berufungskläger die rechtliche Einheit der Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2. Mit anderen Worten vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dass zwischen der E.__ S.p.A. und der Berufungsbeklagten ein Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) bestand.