Dies spricht ebenfalls gegen eine Einheit zwischen dem ersten, abgeschlossenen Vertrag und dem zweiten, zur Ausschreibung gelangenden Vertrag. Hätte es sich folglich beim Werkvertrag BKP 211 und beim Werkvertrag BKP 226.2 um eine einzige vertragliche Einheit gehandelt, hätte der geschäfts- und im Bauwesen erfahrene Berufungskläger vielmehr im Rahmen des ersten Vertragsabschlusses (Werkvertrag BKP 211) mit der Berufungsbeklagten einen Vorvertrag hinsichtlich des zweiten Werkvertrags (BKP 226.2) geschlossen mit dem Hinweis, dass die genaueren Spezifikationen in einer zweiten Phase genauer vereinbart würden. Dies tat der Berufungskläger indessen nicht.