Wenn aber mehrere Anbieter an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen dürfen, kann ein Anbieter, der bereits schon einen Vertrag mit dem Ausschreiber geschlossen hat, sich nicht sicher sein, dass er auch den zweiten, neu ausgeschriebenen Vertrag mit dem Ausschreiber abschliessen kann. Dies spricht ebenfalls gegen eine Einheit zwischen dem ersten, abgeschlossenen Vertrag und dem zweiten, zur Ausschreibung gelangenden Vertrag.