Hätte es sich für den Berufungskläger bei den beiden Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 um ein einziges Vertragsverhältnis gehandelt, hätte sich auch hier eine separate Ausschreibung für den Werkvertrag BKP 226.2 erübrigt, denn Sinn eines Ausschreibungsverfahrens ist stets, von mehreren Anbietern Angebote einholen zu können. Wenn aber mehrere Anbieter an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen dürfen, kann ein Anbieter, der bereits schon einen Vertrag mit dem Ausschreiber geschlossen hat, sich nicht sicher sein, dass er auch den zweiten, neu ausgeschriebenen Vertrag mit dem Ausschreiber abschliessen kann.