BKP 226.2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages über die Baumeisterarbeiten (Werkvertrag BKP 211) noch in Planung gewesen sei. Die Abbrucharbeiten (Werkvertrag BKP 211) seien schneller zu definieren gewesen und hätten vom Bauablauf her früher durchgeführt werden können bzw. müssen. Aber auch diese Ausführungen erscheinen unplausibel bzw. lebensfremd. Hätte es sich für den Berufungskläger bei den beiden Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 um ein einziges Vertragsverhältnis gehandelt, hätte sich auch hier eine separate Ausschreibung für den Werkvertrag BKP 226.2 erübrigt, denn Sinn eines Ausschreibungsverfahrens ist stets, von mehreren Anbietern Angebote einholen zu können.