getäuscht würde, und folglich geeignet, ihnen gegenüber eine Haftung aus culpa in contrahendo auszulösen. Die Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen somit lebensfremd und leuchten nicht ein. Zwar bringt der Berufungskläger vor, der Abschluss der Verträge sei allein deshalb nicht zeitgleich erfolgt, weil der Aufbau der verputzten Aussenwärmedämmung (Werkvertrag 16 │ 56