Es erscheint widersinnig, ein eigenes, mit Aufwänden verbundenes Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2 durchzuführen, wenn, wie der Berufungskläger sinngemäss behauptet, es für ihn von Anfang an klar gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte den Zuschlag erhielte, weil der Werkvertrag BKP 211 und der Werkvertrag BKP 226.2 schliesslich eine einzige vertragliche Einheit bildeten. Ein solchermassen unnützes und selbst dem Berufungskläger unnötige Kosten verursachendes Vorgehen wäre zudem gegenüber Drittanbietern treuwidrig, weil ihnen durch die Ausschreibung eine nicht vorhandene Verhandlungs- und Vertragsbereitschaft vor-